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2009-11-23

Die kommende neue ZLLV ist Anlass das Normenwirrwarr im Bereich Hänge- und Paragleiten genauer zu durchleuchten. Dazu ist es notwendig den Weg der Normenflut und die dadurch entstandenen Ungereimtheiten von Beginn an zu betrachten und den zeitlichen Ablauf zu erklären.

Nur wenn man den rechtlichen Hintergrund und den zeitlichen Ablauf kennt, kann man die kommende ZLLV auch überprüfen und feststellen, ob mit der neuen ZLLV die vom ÖAeC immer wieder behauptete Entbürokratisierung tatsächlich eintreten wird.

1974
wurde vom Verkehrsministerium ein Erlass herausgegeben, in dem erstmals Hängegleiter erwähnt werden. Der Versuch diesen Bereich mit einem Erlass zu regeln war bereits der erste Fehler der Verantwortlichen, weil ein Erlass kein von unserer Verfassung vorgesehenes Mittel zur Inkraftsetzung von generellen Normen ist. Dafür sind, wie in einem Rechtsstaat üblich und durch unsere Verfassung auch vorgeschrieben, nur Gesetze und Verordnungen vorgesehen. Die persönlichen Voraussetzungen die zum Führen eines Luftfahrzeuges ermächtigen, hätten demnach nur im einem Gesetz direkt, oder in der Zivilluftfahrt-Personal-Verordnung (ZLPV) geregelt werden müssen. Die Voraussetzungen, die ein Luftfahrzeug erfüllen muss um es in Betrieb nehmen zu dürfen (Zulassung), hätten in der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung (ZLLV) geregelt werden müssen.

Das heißt, es gab mit diesem Erlass keine rechtlich gültige Grundlage für Schulungen, Sonderpilotenscheine, Ausbildungsrichtlinien, Geräte-Zulassungsvorschriften usw. Alle in dem Erlass erwähnten Regelungen waren rechtlich nicht existent, weil in einem Rechtsstaat die Normsetzung genau den in der Verfassung vorgeschriebenen Regeln gerecht werden muss, die mit diesem Erlass eben nicht eingehalten worden sind. Der Erlass wurde mehrmals neu gefasst und verschiedene Bereiche (wie zuvor erläutert rechtsunwirksam) eingefügt.

1994
wurde dem Österreichischen Aeroclub mit
Verordnung des Bundesministers unter anderem die Durchführung von Musterprüfungen für HG/PG rechtsgültig übertragen.

1995
und somit erst ein Jahr später, wurden Hänge- und Paragleiter in die ZLLV 1995 aufgenommen.

1997
erschien dieser Erlass 1997, in dem auch Paragleiter aufgenommen worden sind. Die unter 2.3.1.2. vorgeschriebene Scheinverlängerung verkam zum bloßen Cashinstrument für viele Flugschulbetreiber und abzockbereite Fluglehrer. Das FFM hat hier ausführlich darüber berichtet. Der gesamte Erlass war aber, wie oben erklärt, rechts- und verfassungswidrig. Er war wegen Nichterfüllung der Kundmachungskriterien für generelle Normen rechtlich nicht existent.

1999
wurden erstmals rechtsgültig motorisierte HG/PG in die ZLLV 1999 aufgenommen.

2003
also erst vier Jahre später, sind mit der Übertragungsverordnung 2003 auch die Verwaltungsverfahren, die motorisierte HG/PG betreffen an den Österr. Aeroclub übertragen worden.


Willibald Stocker (im Bild links), hat freundlicher Weise auf seiner HP dieses Bild veröffentlicht. Im Jahr 2004 wurde aber nicht an der ZLLV 2009 gebastelt, wie die von Stocker angebrachte Beschriftung fälschlich zeigt, sondern logischer Weise an der ZLLV 2005, die ja dann mit allen jetzt auch vom Aeroclub zugegebenen Unsinnigkeiten im Jahr

2005
als ZLLV 2005 in Kraft gesetzt worden ist. Obwohl der ÖAeC, wie obiges Bild zeigt, offensichtlich mit Willibald Stocker in das Entstehungsverfahren der ZLLV 2005 eingebunden war, hat er gegen die völlig überzogenen und auch seiner eigenen (heutigen) Ansicht nach nicht sachgerechten Regeln im motorlosen Bereich nichts unternommen. Wenn in die neue ZLLV viele dieser sinnlosen Regeln nicht wieder aufgenommen werden, so ist das kein Grund für Selbstlob und kein Grund von einem Jahrhundertereignis der Entbürokratisierung zu reden. Vielmehr zeigt sich jetzt der Murks der damals am Entstehen der ZLLV 2005 beteiligten Personen. Es werden in der neuen ZLLV ja nur Regeln weggelassen, die ohnehin sinnlos und überflüssig waren und vom ÖAeC nie vollzogen worden sind. Bei ordentlicher Arbeit durch oben abgebildete Arbeitsgruppe im Sinne der Fliegerei, hätten diese Regeln bereits 2005 nicht erlassen werden dürfen.

2006
wurden mit der Übertragungsverordnung 2006 weitere Bereiche, unter anderem Betriebsprüfungen, dem ÖAeC übertragen.

Zu diesem Zeitpunkt gab es aber bereits seit 34 Jahren Hängegleiter (seit 1972) und seit 20 Jahren Paragleiter (seit 1986). Keine der dem Aeroclub neu übertragenen Aufgaben wurden aber bis zu diesem Zeitpunkt vom Aeroclub rechtskonform durchgeführt. Es wurden keine Musterprüfungen durch den Aeroclub gemacht, sondern von einem rechtswidrig errichteten DHV/ÖAeC-Technikreferat des DHV in Gmund. Der DHV führte somit rechtswidrig die Ausstellung von Musteranerkennungsscheinen durch, also eine Verwaltungstätigkeit, die mit rechtsgültiger Verordnung dem Österreichischen Aeroclub übertragen worden ist. Das FFM hat hier darüber ausführlich berichtet.

Auch die Stückprüfungen hätten vom ÖAeC durchgeführt werden müssen, was aber bis heute nicht der Fall ist.

Es hat bis zu diesem Zeitpunkt nicht der geringste Anlass bestanden im Bereich Hänge- und Paragleiten Herstellungs-, Instandhaltungsbetriebe oder Instandhaltungshilfsbetriebe im Bereich HG/PG einer Prüfung zu unterziehen. Nach 34 Jahren Fliegerei wurden diese Prüfungen, ohne dass sie erforderlich wären, eingeführt.

2006
wurde die Zivilluftfahrt-Personal-Verordnung (ZLPV) novelliert und die Bereiche Hänge- und Paragleiter aufgenommen, wobei der zum Abzocken verwendete Checkflug nicht mehr aufgenommen worden ist. Damit erübrigte sich auch die Führung eines Flugbuches für Solopiloten von HG/PG.

Eine völlige Überarbeitung der Regeln für die Gerätezulassung in Österreich wäre längst notwendig gewesen und hätte sich mit der anstehenden Änderung der ZLLV auch angeboten. Die neue ZLLV wird diese Unstimmigkeiten nicht beseitigen. Meine und die Mitarbeit der PMA an einer neuen ZLLV wurde vom Aeroclub abgelehnt. Der Artikel zu dieser Ablehnung ist hier zu lesen.

Nicht nur bei den Motorisierten sondern auch bei den Motorlosen wird die neue ZLLV alles andere als die vom ÖAeC immer wieder behauptete Entbürokratisierung bringen. Es wird bei den Motorlosen sogar mehr Bürokratismus und mehr Unsinnigkeiten als bisher geben.

Sollte die neue ZLLV danach so wie im Begutachtungsentwurf vorgesehen in Kraft treten, ist das ein neuerlicher Beweis der mangelnden Kompetenz aller damit befassten Personen im Ministerium und im ÖAeC, samt den schon im Vorfeld tätigen "Ehrenamtlichen", die an diesem Entwurf gearbeitet haben. Ehrenamtlich unter Anführungszeichen deshalb, weil sich ein Dr. Martin Jursa für seinen ersten - inzwischen völlig verschwundenen - Entwurf in winkelschreiberischer Manier ein sattes Honorar von den Flugschulen und Herstellern bezahlen ließ. Wir berichteten hier hier

Hier im Freiflieger-Magazin wurde schon in mehreren Beiträgen auf die Schweizer Lösung und auch auf die in Österreich mögliche völlige Deregulierung der Sparte HG/PG als eigentliches Ziel unserer Initiative hingewiesen.

Faktisch gab es diese völlige "Deregulierung" in Österreich seit Beginn der Tuchfliegerei und ohne Unterbrechung bis vor gut einem Jahr. Es gab diese "Deregulierung" in der Praxis deshalb, weil die mit der ZLLV und der Übertragungsverordnung eingeführten Regeln vom Aeroclub ohnehin nicht eingehalten worden sind. Man war sich dessen nur nicht bewusst.

Der Aeroclub hat nämlich die mit Übertragungsverordnung BGBL 394/1994 auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt und daher gab es keine rechtsgültige Musterprüfung (diese wurde rechtswidrig vom aufgelösten DHV-ÖAeC-Technikreferat durchgeführt), keine der ZLLV entsprechende Stückprüfungen, keine Bewilligung von Herstellungs- oder Instandhaltungsbetrieben usw.

Erst als dem Aeroclub diese Rechtswidrigkeit klar gemacht wurde (das FFM berichtete darüber hier ausführlich) und der ÖAeC den Kooperationsvertrag mit dem DHV kündigen musste (im Februar 2008), begann man im ÖAeC mit dem Aufbau einer Organisation, die diese Aufgaben teilweise bewältigen sollte.

Es erwies sich diese Organisation aber als Spielwiese einer aufgeblähten Verwaltung und führte nicht nur bei den Herstellungs- und Instandhaltungsbetrieben zu großer Verwirrung und Belastung mit sinnlosem Papierkram. Man hat völlig übersehen, ja eigentlich nicht mitbekommen, dass man ohne all diese Regelungen, Betriebskontrollen, Betriebshandbücher usw. seit 1994 und auch davor ja ganz gut gelebt hat, ohne dass die Tuchfliegerei aus diesen Gründen irrsinnig viele Opfer gefordert hätte oder in erheblichem Umfang Rechtsgüter Dritter verletzt worden wären.

2007
versandte Willibald Stocker diese Information.

Daraus einige Zitate. Er schreibt:
Ab den 01.07.2007 ausschließlich Musterprüfungen gemäß ZLLV 2005 in der letzten Fassung.
Diese Musterprüfungen hätten bereits seit 1995 so durchgeführt werden müssen. Die Durchführung von Zulassungen wurden bereits 1994 per Übertragungsverordnung an den ÖAeC übertragen. Weder ein Ministerialbeamter oder "das Ministerium" und schon gar kein Herr Stocker können eine seit 2005 geltende Verordnung erst "ab 1.7. 2007" in Kraft setzen. Sie gilt ab dem der Kundmachung folgenden Tag. Zusätzlich ist die von Stocker "vorgeschriebene" Vorgangsweise wieder nicht ZLLV-konform.

Weiters schreibt Stocker:
Bis zu einer Neuauflage sind daher die in der ZLLV 2005 vorgegebenen Richtlinien und Vorgangsweisen deshalb auch strikt einzuhalten bzw. umzusetzen und führen bei Nichtbeachtung zu rechtlichen Konsequenzen.
Stocker droht hier mit rechtlichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung von Regeln, die der Aeroclub selbst seit 1994 nicht in der Lage war (und ist) einzuhalten. Auch die von Stocker in seinem Rundschreiben vorgeschriebene Vorgangsweise entspricht nicht den Vorgaben der ZLLV 2005. Von strikter Einhaltung also keine Rede. Der Aeroclubist nicht in der Lage die ZLLV einzuhalten. Die Übertragung von Zuständigkeiten an den ÖAeC ist und war rechtswidrig. Darüber wurde hier schon berichtet.

Weiters schreibt Willibald Stocker:
Diesbezügliche Überprüfungen seitens der Behörde, sind in nächster Zeit vorgesehen. Dies dient letztendlich auch zum Schutz des Piloten, welcher sich verständlicherweise darauf verlässt, dass das Produkt welches er kauft / verwendet, auch den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Diesen Anspruch konnte der ÖAeC seit 1994 nicht erfüllen. Wen will hier die Behörde überprüfen? Am besten wäre wohl, der ÖAeC selbst würde sich allmählich bewusst werden, dass es sein Verschulden ist, dass die Geräte bisher und über viele Jahre nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen haben. Hier anderen mit rechtlichen Konsequenzen zu drohen ist geradezu lächerlich.

Obwohl die Vorgangsweise nicht den Vorgaben der ZLLV 2005 entspricht, ist man beim ÖAeC natürlich trotzdem bereit, für diese rechtswidrige Vorgangsweise Gebühren zu kassieren, da Stocker schreibt
Gebührenvorschreibung lt. gesetzlicher Gebührenordnung für jede ausgegebene Stückprüfplakette.
Die Stückprüfungen müssten gem ZLLV vom Aeroclub vorgenommen werden. Eine andere Vorgangsweise ist rechtswidrig. Für rechtswidrige Verwaltungsakte Gebühren lt. gesetzlicher Gebührenordnung zu verlangen ist Verhöhnung des Rechtsstaates und Verhöhnung der Bürger.

Es wurden in all den Jahren viele Millionen Flüge und unzählige Bewerbe mit praktisch nicht zugelassenen und rechtskonform stückgeprüften Geräten durchgeführt und auch die Acrofliegerei hat niemandem geschadet, obwohl sie nach geltender Rechtslage eigentlich nach wie vor verboten wäre.

Es wurde kein Fall bekannt, dass ein Herstellungs- oder Instandhaltungsbetrieb unbedingt der Kontrolle eines Willibald Stockers bedurft hätte, um absturzgefährdete Geräte vom Markt fern zu halten. Es brauchte dazu keine sinnlose "behördliche" Bestätigung der Lufttüchtigkeit und keine gesetzlich vorgeschriebenen Nachprüfintervalle von Betrieben und Geräten. Nicht nur die Schweiz und Frankreich, sondern auch viele andere Länder überprüfen behördlich weder Geräte noch Betriebe!

Alle die behaupten, es würde mit dieser ZLLV eine Entbürokratisierung erfolgen, haben den Entwurf nicht gelesen oder ihn jedenfalls nicht verstanden.

Mit den bisher vorgelegten Entwürfen zur ZLLV 2009 beschreitet man also den völlig falschen Weg. Die Entwürfe des Dr. Martin Jursa und Dr. Flatz sind ohnehin spurlos in der Versenkung verschwunden und es deshalb auch nicht wert, näher kommentiert zu werden. Der nach angeblich "intensiven Beratungen im BMVIT" im Jahr 2008 begonnene Weg, die ZLLV 2009 völlig neu zu schreiben, brachte den nun Anfang Mai veröffentlichten Begutachtungsvorschlag hervor, der zu meiner Initiative mit der PMA geführt hat .

Es ist zu hoffen, dass die Verantwortlichen endlich erkennen, dass es nur den Weg einer völligen Deregulierung gibt und Österreich keinen Fehler macht, wenn man den Vorbildern des Vol libre, Frankreich, Schweiz und vielen anderen Ländern folgen würde. Die im Begutachtungsentwurf der neuen ZLLV versteckten Sinnlosregeln sind so zahlreich, dass ein schriftliches Eingehen auf alle zu umfangreich wäre, weshalb hier vorläufig nur einige gestreift werden können. Viele der Regeln widersprechen sogar geltenden Gesetzen, darauf wird nach Veröffentlichung der ZLLV eingegangen werden müssen.

Zu den bisher dem BMVIT durch die PMA mitgeteilten Eigenartigkeiten noch zwei, für alle Piloten sicher interessante Neuerungen in der ZLLV 2009:

Man hat im Jahr 2006 mit der damals novellierten ZLPV für motorlose Einsitzer die Führung eines Flugbuches abgeschafft. Ganz versteckt, im § 75 des Begutachtungsvorschlages der ZLLV 2009 wird die Führung eines Flugbuches wieder vorgeschrieben, auch für motorlose Einsitzer!

Wer den § 75 gelesen hat, sollte auch noch § 77 (1) lesen:
§ 77. (1) Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter dürfen nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass deren Lufttüchtigkeit oder die Betriebstüchtigkeit der einzelnen Bestandteile nicht gegeben ist.


Um es ganz unjuristisch auszudrücken: Nona, dieser § ist überflüssig wie ein Kropf! Das Verwendungsverbot ergibt sich ohnehin aus dem der gesamten geltenden Rechtsordnung entspringenden allgemeinen Gefährdungsverbot. Es braucht auch nicht in einem Gesetz zu stehen, dass ein Tretroller nicht verwendet werden darf, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Verkehrstüchtigkeit oder die Betriebstüchtigkeit nicht gegeben ist. Die Erwähnung von "einzelnen Bestandteilen" wäre auch hier Verschwendung von Druckerschwärze, wie die intensiven Beratungen, die zu solchen Formulierungen geführt haben, Zeitverschwendung waren.

Es ist zu hoffen, dass die Verantwortlichen endlich erkennen, dass es auch Anregungen von außen gibt, die es Wert sind berücksichtigt zu werden.

Die Lobeshymnen auf die bisher vorgelegte ZLLV 2009 als "Jahrhundertereignis der Deregulierung" sind also nicht nur verfrüht, sie sind falsch.

Die hier angeführten Unsinnigkeiten sind, neben weiteren hier noch gar nicht angesprochenen Verfassungswidrigkeiten, kein geeigneter Anlass dafür, dass sich die Geburtshelfer dieser ZLLV 2009 selbst einen Entbürokratisierungsorden verleihen. Der Begutachtungsentwurf zur ZLLV 2009 enthält mehr Papierkram, überflüssige Bestätigungen als bisher in der Praxis benötigt und führt daher zu noch mehr aufgeblähter Bürokratie.

Es werden jetzt Regeln einbetoniert, die man, wie ja die Vergangenheit gezeigt hat, nie gebraucht hat, die niemandem gefehlt haben und jetzt nur dazu dienen, einen aufgeblähten Verwaltungsapparat sinnlos zu beschäftigen. Ich verweise nochmals auf den Artikel
Der Luxusstaat, den wir nicht brauchen

Wie wenig man sich wirklich mit der Sinnhaftigkeit von Regeln auseinandersetzt, zeigt § 79 des Begutachtungsentwurfes. Demnach hat jede Person, die ein Luftfahrzeug verwahrt, den Organen gem. § 79 Abs 1 Z 3
Zutritt zu den Luftfahrzeugen und zu allen Räumlichkeiten und Orten zu gewähren, an denen Luftfahrzeuge abgestellt, untergebracht, betrieben und instand gehalten werden.
Das heißt, Willibald Stocker, Bruno Girstmair oder andere Organwalter können jederzeit jeden, der einen Hänge- oder Paragleiter zu Hause hat, auffordern ihnen Zutritt zur Garage, den Keller oder Dachboden, wo immer das Gerät auch verwahrt wird, "zu gewähren". Selbstverständlich müsste auch jeder Hersteller zu allen Geräten, die er in seinem Betrieb "abgestellt" hat, den Zutritt gewähren. Oder jeder Fliegerkamerad, dem ich mein Gerät geborgt oder sonstwie zur Verwahrung übergeben habe.

Absatz 4 des § 79 sagt sogar:
Die zur Ausübung der jeweiligen Aufsicht zuständige Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch stichprobenartige Überprüfungen im Sinne des Abs. 1 sicherzustellen.
Das heißt, die Organwalter des Aeroclub können nicht nur stichprobenartig überprüfen, vielmehr müssen sie diese stichprobenartigen Überprüfungen vornehmen, wie durch die Formulierung "die zuständige Behörde hat..." klar vorgeschrieben ist. Das soll Entbürokratisierung im Stil eines "Jahrhundertereignisses" sein?

§ 1 der ZLLV (Begutachtungsentwurf) sagt in Abs 3 ausdrücklich, dass für HG/PG und mot. HG/PG auch die oben erwähnten §§ (78 bis 82), anzuwenden sind.

Der Begutachtungsentwurf zur ZLLV 2009 enthält über die hier erwähnten Fehler und Unsinnigkeiten hinaus noch mehrere Sinnlosregeln, die bis zur Rechtswidrigkeit und sogar Verfassungswidrigkeit reichen. Nach Veröffentlichung der ZLLV wird darüber hier im FFM berichtet.

Vielleicht kommt man aber an den entscheidenden Stellen doch noch auf das Angebot der PMA zurück, bei der Überarbeitung mitzuarbeiten.

W.K.

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