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Walter Kepplinger

Anmeldungsdatum: 02.11.2004 Beiträge: 162
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Verfasst am: 2005-03-10 22:39 Titel: DHV - Beauftragter der österreichischen Luftfahrtbehörde? |
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Zur Dokumentation und Klarstellung einige Beiträge aus dem DHV-Forum: | Julius hat folgendes geschrieben: | 16.02.2005 18:33
Hallo,
der DHV bezeichnet sich als "Beauftragter der österreichischen Luftfahrtbehörde". Das steht so im Kopf dieses Formulars
Durch welchen zwischenstaatlichen Rechtsakt ist diese Beauftragung erfolgt und wo ist sie veröffentlicht?
Auf welchem österreichischen Gesetz oder welcher Verordnung beruht die Beauftragung?
Welchen fachlichen und räumlichen Umfang hat sie? |
| TechAdmin hat folgendes geschrieben: | 17.02.2005 12:27
Hallo Julius,
ich entnehme Deinen Fragen einigen Rechtssachverstand, Du wirst deshalb verstehen, daß ich Dich zur Klärung dieser für Österreich relevanten Fragen an die österreichische Luftfahrtbehörde verweisen muß.
Hannes Weininger |
Solche ausweichenden Statements varlangen nach einer Nachfrage: | Julius hat folgendes geschrieben: | 19.02.2005 21:42
Der DHV gibt vor, Beauftragter der österreichischen Luftfahrtbehörde zu sein. Meiner Frage zur Substanz dieser Beauftragung wurde hier[siehe oben] ausgewichen.
Die erfragten Informationen hätten leicht der Beauftragungsurkunde der österreichischen Luftfahrtbehörde entnommen werden können, würde diese existieren. Oder hat hier nur der Herr Himberger einen Auftrag erteilt? |
"Weber" schloss sich dann meiner Frage an: | weber hat folgendes geschrieben: | 22.02.2005 10:06
Anlass dieser Frage ist meiner Meinung nach die Kontroverse um den Checkflug. Der wird ja mit zwischenstaatlichen Verträgen begründet, die keine andere Möglichkeit zuliessen. Wenn dann natürlich diese Frage kommt und nicht eindeutig beantwortet wird fragen sich natürlich die ewigen Nörgler: "Ja, wenn der DHV auf seine Briefköpfe schon so einen Schwachsinn schreibt, wie sollen wir ihm dann die Legende mit dem Checkflug abnehmen?"
Diese Chance sollte doch den "ständig am DHV Nörglern" nicht geboten werden. |
Was zu folgender Antwort führte: | TechAdmin hat folgendes geschrieben: | 22.02.2005 16:35
Hallo Weber,
ich versuch mich mal wieder in Aufklärung. Da anscheinend wenige den Briefkopf genau gelesen haben.
Hier das ganze, richtige Zitat:
Deutscher Hängegleiterverband e.V.im DAeC
DHV/OeAeC-Technikreferat
LBA-anerkannte Prüfstelle für Hängegleiter und Gleitsegel
Beauftragter der österreichischen Luftfahrtbehörde
Es ist also nur das DHV/OeAeC Technikreferat das sich als vom OeAeC (= österreichische Luftfahrtbehörde erster Instanz) beauftragt bezeichnet, nicht der DHV per se wie Julius kolportieren will.
Die Frage kann deshalb nicht wie Du vermutest in Zusammenhang mit dem Checkflug stehen, den damit hat das Technikreferat überhaupt nichts zu tun.
Aufklärung über die Rechtslage in Österreich erteilt die dortige Behörde, nicht der Auftragnehmer.
Mir wäre die Auskunft des Bundespräsidenten die gewichtigere!
Außerdem wäre es auch für Julius gar nicht so schwer sich auf der Homepage des österreichischen Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die dort genannten Luftfahrtbehörden mal anzuschauen hier der Link www.bmvit.gv.at/sixcms/detail.php/template/wai/_e1/2/_e2/1/_id/3638/
Hannes Weininger |
Ich stelle fest: Hannes Weininger versucht, den Schwindel vom Status eines "behördlich Beauftragten" aufrecht zu erhalten.
Was Hannes Weininger hier von sich gibt, ist nicht Aufklärung sondern ein Verwirrspiel und gegenseitige Wichtigmacherei der beiden Verbände.
Alleine der Satz des Hannes Weiniger:
| Zitat: | "Beauftragter der österreichischen Luftfahrtbehörde
Es ist also nur das DHV/OeAeC Technikreferat das sich als vom OeAeC (= österreichische Luftfahrtbehörde erster Instanz) beauftragt bezeichnet, nicht der DHV" |
zeigt, dass hier ahnungslos gebrabbelt wird.
1. Dieses ominöse DHV/OeAeC-Technikreferat besitzt nichtmal eigene Rechtspersönlichkeit damit es als solches von irgendwem beauftragt (nichtmal zivilrechtlich) werden könnte, es ist nur ein unselbstständiger Teil des DHV.
2. Weder der Österreiche Aeroclub und schon gar nicht Himberger kann jemanden beauftragen als Behörde in Österreich tätig zu werden, der Österreiche Aeroclub ist selbst nur Beauftragter. Eine weitere Beauftragung (also der behördliche Auftrag behördliche Funktionen zu übernehmen) ist überdies nur per Gesetz oder zumindest mit einer auf einem Gesetz beruhenden Verordnung möglich. Die kann weder der Österreichische Aeroclub und schon gar nicht Himberger, (der übrigens längst keine Funktion mehr im Aeroclub innehat) erlassen.
Die Leute vom DHV sollten also ihr Amtskappel der Wichtigmacherei wieder abnehmen, bis sie uns eine gültige behördliche Beauftragung vorweisen können, aus der eindeutig der sachliche und räumliche Bereich dieser "Beauftragung" erkennbar ist. Könnte ja sein , dass ich mich hier irre. Ein Verweis auf die homepage eines österreichischen Minististeriums ist da eindeutig zu wenig.
Es handelt sich aber vermutlich nur um Gequassel zwischen einigen DHV-Leuten und dem Checkflug-Zocker Himberger (siehe dazu dieses und viele andere postings im DHV-Forum) als Gegengeschäft für die aus Konkurrenzgründen zum Schutze der österreichischen Flugschulen erfolgte Einführung des Checkfluges in Deutschland.
In Summe dient das alles nur der Ausweitung einer dem Selbstzweck verschriebenen Bürokratie, gegenseitiger Steigbügelhalterei, Verhinderung des freien Wettbewerbes unter Flugschulen und Händlern, einer gegenseitigen Absicherung gut bezahlter "behördlicher" Tätigkeit, sowie der Monopolisierung des DHV-Gütesiegels.
Es stellt sich nun auch die Frage, wie es ein DHV/OeAeC-Sicherheitsreferat geben kann. Auch beauftragt? Wer, wen, wodurch, wie und wofür? _________________ Viele Grüße
Walter
Drachenflieger- und Paragleiterclub Luftikus
...und hier "unser" Hausberg
Der Untersberg |
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Werner Holtfreter
Anmeldungsdatum: 02.11.2004 Beiträge: 83
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Verfasst am: 2005-03-11 15:52 Titel: Antwort vom DHV-Geschäftsführer |
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Ich habe per Brief beim DHV nachgefragt
| Zitat: | Mannheim, 2005-02-27
Behördliches Beauftragungsschreiben der österreichischen Luftfahrtbehörde
Liebe Luftsportfreunde,
ich habe mitverfolgt, wie im DHV-Internet-Forum bezweifelt wurde, dass der DHV oder sein Technikreferat tatsächlich "Beauftragter der österreichischen Luftfahrtbehörde" ist, wie er es auf seinen Briefköpfen herausstellt.
Die ausweichenden Antworten von Hannes Weininger sind ebenso befremdlich, wie die Sperrung der dazu laufenden Diskussion, obwohl ganz offensichtlich noch Klärungsbedarf bestand. Der Verweis auf österreichische Behörden ist abwegig, so lange eine Beauftragung durch diese noch in Frage steht.
Ich bin zahlendes Mitglied Nr. 27 390 und bitte auf der Grundlage des DHV-Leitbildes "Der DHV ist für seine Mitglieder transparent" um eine Kopie (Fotokopie, Scan oder Fax) des behördlichen Beauftragungsschreibens. Ich übernehme die Kosten, falls sie durch meinen Mitgliedsbeitrag nicht gedeckt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Holtfreter |
und folgende Antwort bekommen (anklicken zur Volldarstellung):
Während Hannes Weininger noch die Legende von der behördlichen Beauftragung gepflegt hat, schreibt der DHV-Geschäftsführer Klaus Tänzler ganz klar: | Zitat: | | auf der Grundlage eines Vertrages führt das DHV/ÖAeC-Technikreferat für den ÖAeC administrative Aufgaben durch. Insbesondere erteilt das Technikreferat für den ÖAeC die Musterzulassungen und bewilligt für den ÖAeC Herstellungs- und Instandhaltungsbetriebe. |
Es gibt also keine behördliche Beauftragung sondern einen privatrechtlichen Vertrag. Das Technikreferat ist ebensowenig "Beauftragter der österreichischen Luftfahrtbehörde", wie der Pizzalieferant von Gerhard Schröder "Beauftragter der Bundesregierung" ist! _________________ Werner Holtfreter
Zuletzt bearbeitet von Werner Holtfreter am 2005-03-11 22:33, insgesamt 5-mal bearbeitet |
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Walter Kepplinger

Anmeldungsdatum: 02.11.2004 Beiträge: 162
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Verfasst am: 2005-03-12 10:34 Titel: Beauftragtenlüge des DHV |
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Jetzt muss es wohl jedem klar sein: Der DHV setzt sich ein Amtskapperl auf, das ihm nicht zusteht.
Die Aussagen des H. Weininger und des K. Tänzler widersprechen sich. Und beide sind falsch.
Es gibt keine Beauftragung durch irgendeine österreichische Luftfahrtbehörde. Weder an den DHV und schon gar nicht an dieses ominöse DHV/OeAeC-Technikreferat. Zu diesem Referat und dem dazu im Schreiben von Klaus Tänzler angeführten Satz: "auf der Grundlage eines Vertrages führt das DHV/ÖAeC-Technikreferat für den ÖAeC administrative Aufgaben durch.", möchte ich nur sagen:
Es ist unklar wer hier mit wem (angeblich) einen Vertrag geschlossen hat, obwohl ich diesen "Vertrag" eher für eine diffuse Vereinbarung mit Himberger halte. Es interessiert mich auch nicht, wer die diesem Referat entstehenden Kosten für diese vom Aeroclub "übernommenen" administrativen Aufgaben (die nach dem Text also Aufgaben des OeAeC wären) trägt. Darum, was mit ihrem Geld gemacht wird, sollen sich die DHV-Mitglieder kümmern.
Aber, dieses Technikreferat erteilt niemals für den Österreichischen Aeroclub in Österreich Musterzulassungen und bewilligt niemals für den Österreichischen Aeroclub in Österreich Herstellungs- und Instandhaltungsbetriebe! Diese Aufgaben der "Bewilligung" sind für Österreich per Gesetz und Verordnung ausschließlich dem Österreichischen Aeroclub selbst übertragen.
Hier der entsprechende § aus der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten (BGBL 394/1994 in der Fassung BGBl II Nr. 426/2003), wobei ich der besseren Übersichtlichkeit halber die für dieses Thema unwesentliche Ziffern weglasse: | Zitat: |
§ 1. (1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die
10. Beurkundung der Lufttüchtigkeit für Hänge-, Paragleiter und Fallschirme (§ 30 Abs. 3 Z 1 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 - ZLLV 1999),
11. Anerkennung ausländischer Stückprüfungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 39 ZLLV 1999),
12. periodische Nachprüfung von Tandemfallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 Z 5 ZLLV 1999),
13. Erteilung von Erprobungsbewilligungen für Fallschirme, Hänge-und Paragleiter (§ 42 Abs. 1 ZLLV 1999),
14. Musterprüfung von Hänge- und Paragleitern und Tandemfallschirmen (§ 32 ZLLV 1999),
15. Anerkennung ausländischer Musterprüfungen für die in der Z 14. genannten Kategorien (§ 36 ZLLV 1999),
...
20. Bewilligung von Instandhaltungshilfs-, Instandhaltungs-, Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§§ 52 bis 54 ZLLV 1999), wird dem Österreichischen Aero Club übertragen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht. |
Wie kommt also der DHV dazu, sich als Beauftragter einer österreichischen Behörde zu bezeichnen?!
Das ist nach all unseren Nachforschungen rechtlich gar nicht möglich! Vielmehr hätte der Österreichische Aeroclub sogar die Möglichkeit (Pflicht?), selbst alle hier genannten Überprüfungen von allen Prüfungsstellen (CEN, AFNOR etc) anzuerkennen.
Wie am Ende von § 1 ausdrücklich angeführt, besteht außerdem für alle angeführten Aufgaben sogar eine gesetzlich festgeschriebene Betriebspflicht durch den Österreichischen Aeroclub. Betriebspflicht bedeutet, dass die übertragenen Aufgaben nicht nur ausgeführt werden können, sondern die Pflicht dazu besteht. Die Durchführung der in diesem § angeführten Tätigkeiten in Österreich durch andere als den beauftragten Aeroclub ist somit gesetzwidrig. Dem Verordnungsgeber (Ministerium) war es also wichtig, diese Tätigkeiten ausschließlich einer seiner direkten Kontrolle unterstellten österreichischen Organisation zu übertragen.
Es handelt sich hier um ein klassisches Beispiel des in der Zusammenarbeit der beiden Verbände entstandenen Filzes und gegenseitige Steigbügelhalterei ohne jede Rechtsgrundlage.
Fazit
Der DHV unterhält lediglich eine zivile Prüfstelle, mit der er auf Antrag eines Herstellers, oder sonstigen privaten Antragstellers (siehe Formular), tätig wird.
Die Zeile mit der unwahren Behauptung, der DHV wäre "Beauftragter der Österreichichen Luftfahrtbehörde" sollte er weglassen und künftige Einsätze in Österreich, falls überhaupt nötig, als privatrechtlichen Auftrag an eine private Institution betrachten.
Die Prüfungsergebnisse sind dann von einer österreichischen Behörde, hier dem Österreichischen Aeroclub als rechtsgültig Beauftragter, anzuerkennen. Der Österreichische Aeroclub ist per Gesetz und Verordnung behördlich Beauftragter für alle diese Bereiche und nicht befugt, diese Verantwortung weiter zu delegieren.
Hier nochmals die letzte Novelle Zuständigkeitsverordnung, mit der der ÖAeC beauftragt worden ist, die darin angeführten behördlichen Akte vorzunehmen: Link
Der ÖAeC kann als Beauftragter keinen anderen beauftragen. Slezak, Weininger und sonstige "DHV/OeAeC-Referatsleiter" können also ihr Amtskapperl wieder abnehmen. _________________ Viele Grüße
Walter
Drachenflieger- und Paragleiterclub Luftikus
...und hier "unser" Hausberg
Der Untersberg |
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