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Befangenheit von ÖAeC-Organen


2011-08-19
Wie aus dem OHB (Organisationshandbuch) und der Prüferliste hervorgeht, sind beim ÖAeC-FAA (dem ÖAeC als Behörde) mehrere Personen angeführt, die bei behördlichen Zulassungsverfahren als behördliche Organwalter tätig werden und beruflich in verschiedenen Bereichen der Fliegerei wirtschaftlich tätig sind.

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), schließt aber aus, dass behördliche Entscheidungen von Menschen getroffen werden, die zu Parteien des Verfahrens oder zum Verfahrensgegenstand in einem besonderen Naheverhältnis stehen und daher den Anschein erwecken können, nicht völlig unbefangen und unparteiisch vorzugehen.
Hengstschläger Verwaltungsverfahrensrecht 3. Auflage, RZ 72

Befangenheitsgründe gelten unabhängig davon, ob diese Personen die Entscheidung selbst treffen, an ihr nur mitwirken oder sie vorbereiten. Neben den absoluten Befangenheitsgründen, die aus Verfahren in eigener Sache oder aus Verwandtschaft zu einer Partei begründet sind, gibt es auch relative Befangenheitsgründe.

Auch wenn keiner der absoluten Befangenheitsgründe vorliegt, hat sich gemäß § 7 AVG Abs 1 Z 4 ein Verwaltungsorgan seines Amtes zu enthalten, wenn sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Es genügen Zweifel, eine tatsächlich vorliegende subjektive Befangenheit ist nicht erforderlich!

Hier ein Beispiel:

Walter Holzmüller ist Prüfer für mot. HG/PG. Wie auf seiner Homepage ersichtlich, ist er auch Händler für Motorschirme und Motoren.

Wenn also Walter Holzmüller als Prüfer irgendwelche Geräte prüft, die auch nur eine Komponente enthalten, für die er als Händler auftritt, so hat er sich gem. § 7 Abs 1 AVG des Amtes zu enthalten.

Da an seiner vollen Unbefangenheit natürlich auch dann gezweifelt werden kann, wenn er Geräte der "Konkurrenz" prüft, hat er sich auch in diesem Fall des Amtes zu enthalten.

Diskussionen in Motorschirmforen und sogar in dem früher von Willibald Stocker betriebenen Forum zeigen, dass auch betroffene Piloten die völlige Unbefangenheit des Walter Holzmüller tatsächlich in Zweifel ziehen.

Fazit: Walter Holzmüller dürfte vom ÖAeC-FAA nicht als Prüfer für motorisierte HG/PG eingesetzt werden.
Dazu:
Rechtssatz des VwGH
Rechtssatz des VwGH

update 2011-11-30

Die oben dargestellten Zweifel an der Unbefangenheit scheinen sich in der Praxis zu bestätigen und führen zumindest in Deutschland zu einer
öffentlichen Diskussion.

Walter Holzmüller scheint derzeit noch in in der Prüferliste des DULV und in der Prüferliste des ÖAeC auf.

Walter Holzmüller ist nicht der einzige Prüfer, bei dem die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen ist. Es bleibt abzuwarten wie lange in Österreich noch befangene Prüfer für den ÖAeC tätig sein können.

Für den beim Checkflug am Luftfahrzeug angerichteten Schaden ist Holzmüller auf jeden Fall haftbar.

Außerdem ist nach derzeit geltender Rechtslage auch(!) in Deutschland für die Zulassung eines Moschis kein Kompatibilitätsflug erforderlich. Herr Brunßen-Gerdes vom LBA schreibt dazu:
"Im Gleitschirmbereich gibt es auch keine Kompatibilitätsflüge. Da ist der Pilot in der Kombination frei wie er es mag." Vorausgesetzt das Gleitsegel ist mustergeprüft! - hier für das "Gleitschirmfliegen".

W.K.

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