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2010-03-14 Es ist in Ordnung, wenn ein Verein oder ein Arbeitgeber seine Beschäftigten von Risiken frei stellt, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eingehen. Wenn sich die Fehlleistungen so häufen, wie beim DHV und beim ÖAeC wird man die Verantwortlichen normalerweise ablösen, aber nicht haftbar machen. Wenn jemand sein Amt aber missbraucht, um anders denkende zu beleidigen, dann tut derjenige das nicht in Erfüllung seiner Aufgabe, sondern handelt als Privatperson. Folglich hatten sich der Präsident d. ÖAeC Alois Roppert und sein Leiter Technik HG/PG Willibald Stocker als Privatpersonen vor Gericht zu verantworten, nachdem sie Walter Kepplinger grob beleidigt haben und eine verlangte Entschuldigung ablehnten. Zur Abwendung des Richterspruchs erklärten sich die Angeklagten dann erst im Gerichtssaal bereit, eine Entschuldigung an gleicher Stelle zu veröffentlichen und die nun entstandenen eigenen und fremden Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Doch wie sich aus der Überweisung ergibt,
Ich kann nur vermuten, dass der eigene Anwalt (der zufällig Vizepräsident des ÖAeC ist) ebenfalls aus der Clubkasse bezahlt wurde. Werner Holtfreter update 2011-02-22 Selbstbedienungsmentalität ist nicht nur in der großen Politik oder bei Bankmanagern üblich. Auch Verbandsfunktionäre schrecken nicht davor zurück, ihre Vollmachten für Eigennutz zu missbrauchen. Beim DHV lässt der private Gebrauch von eingelagerten Referenzgeräten durch DHV-Funktionäre eine ähnliche Geisteshaltung erkennen. Beim ÖAeC muss vermutet werden, dass höchste Funktionäre ihre Vollmachten dazu missbrauchen, um höchst private Schulden mit Aeroclubgeldern zu begleichen. Es ist zu hoffen, dass ein unabhängiges Gericht prüfen wird, ob der Zugriff auf Aeroclubgelder für private Zwecke durch diese Herren geduldet werden muss. Dazu erfolgte diese Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft. Hier die darin angeführten Beilagen: Vergleich Satzung des ÖAeC § 153 StGB - Untreue ![]() W.K. |
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