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2010-12-12

Am 13. November fand eine Obmännerkonferenz der Sektion HG/PG im ÖAeC statt. Laut Sitzungsprotokoll berichtet Dr. Reinhard Flatz (Landesverbandspräsident in Vorarlberg, Richter am Landesgericht in Feldkirch) über einige rechtliche Hintergründe im Bereich HG/PG und zur ZLLV 2010.

Zitat Flatz aus dem Protokoll:
Mit dem personellen Wechsel im Verkehrsministerium haben die neuen Juristen darauf hingewiesen, dass der HG/PG Erlass keine zulässige Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen ist.
Im Jahr 2010, also Jahrzehnte nachdem es HG/PG gibt, scheinen die "neuen Juristen" im Ministerium endlich gelesen zu haben, was ich seit vielen Jahren schreibe. Mit den Worten, dass "der HG/PG Erlass keine zulässige Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen ist", folgt man endlich meiner seit Jahren publizierten Auffassung, dass der Erlass rechtlich ungültig war, weil man mit einem Erlass keine nach außen wirksamen Normen erlassen kann. Dafür gibt es nach geltender Verfassung Gesetze und Verordnungen. Erlässe sind nur ein Mittel interner Weisungen an untergeordnete Verwaltungsorgane.

Weil es nur ein Erlass war, hätte er im Gegensatz zu verfassungswidrigen Gesetzen oder gesetzwidrigen Verordnungen auch nicht eingehalten werden müssen, er war rechtlich eigentlich nicht existent und entfaltete keine Bindungswirkung. Rechtlich gesehen war die gesamte Materie der HG/PG-Fliegerei völlig ungeregelt. Mit der Konsequenz, dass man bis zur in Kraft Setzung der ZLPV 2006 in Österreich keine Lizenzen gebraucht hätte und bis zur ZLLV 1995 diese Luftfahrzeuge völlig ungeregelt waren. Da sich der Hänge- und Paragleitererlass aber hervorragend zum Abzocken geeignet hat, wurden die "inkassofähigen Teile" dieses Erlasses mit Begeisterung vollzogen.

Zitat Flatz aus dem Protokoll auf Seite 3 Punkt 10.:
eine Anerkennung der Musterprüfungen des DHV war aus rechtlichen Gründen nicht möglich
Auch hier handelt es sich um die sehr späte von mir aber seit Jahren vertretene Erkenntnis, dass der DHV niemals Beauftragter der österreichischen Luftfahrtbehörde sein kann und daher auch keine behördlichen Akte vornehmen kann. Sämtliche vom DHV vorgenommenen Musterprüfungen waren daher rechtlich ungültig. Die jetzt erfolgte Aufhebung der Musterprüfpflicht ist nur logische Folge und Anpassung an die ohnehin über Jahrzehnte geübte Praxis. Dass hier über Jahrzehnte hoch bezahlte Beamte im Ministerium saßen und ihrer Aufsichtspflicht über den ÖAeC nicht nachgekommen sind, wäre eine eigene Betrachtung wert. Im Zusammenhang damit, dass es in diesem Ministerium mindestens eine Beamtin gibt, die ihre Arbeitszeit lieber mit dem Schreiben von Nonsensbeiträgen in diversen Foren verbringt, erscheint die ministerielle Untätigkeit und Unfähigkeit in einem besonderen Licht.

Dr. Flatz bestätigt die rechtliche Ungültigkeit der bis zur ZLLV 2010 erfolgten Musterzulassungen auch, in dem er sagt:
es gab praktisch keine gesetzeskonformen amtlichen Zulassungen nach der ZLLV.
Darauf wurde durch mich seit Jahren hingewiesen: Rufmord, Beleidigung und Üble Nachrede waren die Folge!

Vierzig Jahre nachdem der erste Hängegleiter in Österreich abgehoben hat und gut 25 Jahre seit es Paragleiter gibt, erkennt man beim ÖAeC und im Ministerium allmählich die für die Ausübung dieses Sportes notwendigen elementaren rechtlichen Grundlagen. Umgesetzt sind sie ja noch lange nicht alle. Es gibt also mit der so hochgelobten Deregulierung nichts zu feiern. Es wurde letztlich nur einiges (offensichtlich Überflüssiges) weggelassen, was man über Jahre ohnehin nicht rechtsgültig zu Stande gebracht hat.

Ein besonderes Gustostückerl ist diese Aussage des Dr. Flatz:
Nach Inkrafttreten der ZLLV 2005 wird beim ÖAeC und im Verkehrsministerium klar, dass die Bestimmungen nicht erfüllbar sind
Es wäre also gut, bevor man eine Verordnung schreibt, darüber nachzudenken, was man da an Vorschriften produziert. Nach Inkrafttreten ist Nachdenken zu spät. Vermutlich hat man erst nach Inkrafttreten begonnen im Freiflieger-Magazin zu lesen.

Besonders bedenklich erscheint in diesem Zusammenhang die Aussage des Dr. Flatz:
Nach anfänglichem Widerstand erklärten sich die Verantwortlichen beim Ministerium bereit, über eine Novelle der ZLLV zu verhandeln
Die Herrschaften wollten und mussten also gebeten werden, den aus ihrer eigenen Abteilung stammenden und gemeinsam mit Willibald Stocker produzierten juristischen Müll (ZLLV 2005) zu sanieren und "zeigten anfänglich Widerstand"! Ein näheres Eingehen auf diese Geisteshaltung erübrigt sich.

Zur Gültigkeit der Lizenzen sagt Dr. Flatz:
In Österreich benötigt man einen „Zivilluftfahrerschein“, um ein Luftfahrzeug (d.h. auch einen HG/PG) zu führen. Das heißt, man braucht entweder einen österreichischen Schein oder eine behördliche Anerkennung eines ausländischen Scheins.
und in Verbindung zur IPPI-Card sagt Dr. Flatz:
Einen anerkannten internationalen Schein gibt es nicht, da die Regelungen unterschiedlich sind. Die IPPI-Card ist ein Befähigungsnachweis, kein internat. Schein.
Somit hat man nach Jahrzehnten endlich auch erkannt, dass ausländische Lizenzen in Österreich nicht gültig sind und dass die IPPI-Card diesen auch nicht zur Gültigkeit verhelfen kann.

Wenn Dr. Flatz sagt:
Einen anerkannten internationalen Schein gibt es nicht
und
Die IPPI-Card ist ein Befähigungsnachweis, kein internat. Schein.
bestätigt er damit, dass auch die IPPI-Card unseren Lizenzen im Ausland nicht zur Gültigkeit verhelfen kann.

Die Verbände (DHV und ÖAeC) haben diese rechtlich somit wertlose IPPI-Card aber an die Piloten jahrelang mit dem Argument verkauft, sie verhelfe den nationalen Lizenzen zu internationaler Gültigkeit und somit mit unrichtigen Angaben und Behauptungen mehrere hundertausend Euro abgezockt. Das Freiflieger-Magazin berichtete schon früher ausführlich hier.

Ein weiteres Zitat aus dem Protokoll:
Reinhard [Flatz] empfiehlt, auch im HG/PG Bereich in einem LTH die Anerkennung von ausländischen Scheinen (außer D und CH) zu regeln
Höchste Zeit, dass man auf die Idee kommt, die Anerkennung ausländischer Scheine zu regeln, zumal ja seit Jahrzehnten tausende Ausländer in Österreich fliegen und auch unzählige Bewerbe mit internationaler Beteiligung bei uns veranstaltet werden.

Alle jetzt von Dr. Flatz vorgenommenen Klarstellungen wurden von mir in diversen Foren und im Freiflieger-Magazin schon seit Jahren richtig dargestellt und auf die dringende Notwendigkeit einer rechtlichen Anpassung hingewiesen, wofür ich jahrelang medial geprügelt worden bin. Letztendlich hat sich meine Arbeit und die Arbeit des Freiflieger-Magazins also doch gelohnt.

Leider wurden aus mangelndem Verständnis der Zusammenhänge der verschiedenen Verordnungen und aus der Unfähigkeit Rechtsnormen zu formulieren (vermutlich also ungewollt) neue Pflichten für HG/PG eingefügt. Auch wenn man es wegzureden versucht: Es besteht eine eindeutige Transponder- und Crash-Senderpflicht für Motorisierte und die Pflicht, bei Doppelsitzerflügen im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen und bei Doppelsitzer-Grundschulungsflügen, für jede Person ein Rettungsgerät mitzuführen.

Auf Seite 3 ganz unten im Sitzungsprotokoll wird über die Mindestausrüstung bei Tandemflügen diskutiert. Dabei wird die eindeutige Formulierung in Anhang D zur ZLLV 2010 ganz einfach als "schlechte Formulierung" bezeichnet. Das ist wieder, wie schon seit Jahren geübt, die übliche Verleugnung der tatsächlichen Rechtslage. Die Formulierung ist eindeutig, wird im Text des Anhang D sogar viermal verwendet und schreibt für Doppelsitzer (motorisiert und nicht motorisiert), sofern sie im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen oder Grundschulungsflügen verwendet werden, ganz klar je einen Rettungsschirm für jede Person vor.

Zitat aus Anhang D zur ZLLV 2010:
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG: - ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
Grundschulungsflüge: - ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
Es handelt sich also um keine "schlechte Formulierung", sondern um eine klare Anordnung, die keinen Raum für irgendwelche Interpretationen zulässt. Das Freiflieger-Magazin berichtete hier schon früher ausführlich mit weiteren Nachweisen.

Hätte man nur einen Rettungsschirm vorschreiben wollen, wäre eine Formulierung wie bei den Fallschirmspringern gewählt worden.
Zitat aus Anhang D zur ZLLV 2010 betreffend Fallschirme:
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG: ein Reservefallschirm tragfähig für beide Personen

Auf die jüngste Transponder-Posse und die wahnwitzige Argumention des Dr. Schmautzer, motorisierte HG/PG wären leichter als Luft, geht man aus verständlichen Gründen (zumindest offiziell) in dieser Konferenz gar nicht ein, weil solche Peinlichkeiten nur totgeschwiegen werden können.

Hier einige durch das Freiflieger-Magazin aufgezeigte Hinweise auf das völlige Versagen des ÖAeC in seiner behördlichen Tätigkeit und Hinweise auf das Versagen der Aufsicht durch das Ministerium unter Verantwortung des zeitlich jeweils zuständigen Ministers (derzeit Frau Bundesministerin Bures):

  • Checkflugabzocke, Details dazu hier
  • Ungültigkeit der Gerätezulassungen
  • Ungültigkeit der Stückprüfungen
  • Ungültigkeit der inländischen Lizenzen im Ausland
  • Ungültigkeit der (meisten) ausländischen Lizenzen in Österreich
  • Ungültigkeit der IPPI-Card
  • Abzocke über die rechtlich sinnlose IPPI-Card
  • Jahrelanges Inkasso für ein sinnloses Sonderlufttüchtigkeitszeugnis bei Tandems
  • Rechtsgrundlose Vorschreibung von Betriebshandbüchern für Herstellungs- und Instandhaltungsbetriebe
  • Rechtswidrige Durchführung von Musterprüfungen durch den ÖAeC
  • Nichtdurchführung von Stückprüfungen durch den ÖAeC
  • Rechtswidrige Ausstellung von Musteranerkennungsscheinen durch den DHV für den ÖAeC
  • Rechtswidrige "Beauftragung" des seinerzeitigen DHV/ÖAeC-Technikreferates mit diesen Ausstellungen
  • dazu Schließung eines daher rechtswidrigen Kooperationsvertrages mit dem DHV
  • Nichtbefolgung vieler der mit Übertragungsverordnung übertragenen Aufgaben durch den ÖAeC
  • Rechtsunsicherheit bei eigentlich verbotenen Acroflügen obwohl unter der Schirmherrschaft des ÖAeC Acrobewerbe durchgeführt werden
  • Rechtsunsicherheit bei der Verwendung von Prototypen bei Bewerben in Österreich durch Wettbewerbspiloten
  • Rechtsunsicherheit für viele ausländische Hobby- und Bewerbspiloten wegen Ungültigkeit ihrer ausländischen Lizenzen in Österreich
  • Behauptung und dann "Aufhebung" einer nicht vorhandenen Transponderpflicht.
  • Machtmissbrauch durch Anwendung sinnloser Regeln kurz vor ihrer Aufhebung
  • Mitarbeit des ÖAeC durch Willibald Stocker an der ZLLV 2005, die sich nach Inkrafttreten als "nicht erfüllbar" (Zitat Dr. Flatz) heraus gestellt hat

    Das Bild samt Text stammt von der HP des Willibald Stocker (im Bild links)

  • Mitarbeit des ÖAeC durch Willibald Stocker auch an der verunglückten ZLLV 2010 und daher:
  • ganz neu (ungewollte?) Einführung einer Transponder- und Crashsenderpflicht für Motorisierte
  • ganz neu (ungewollte?) Einführung einer Pflicht bei bestimmten Flügen mit Doppelsitzern einen Rettungsschirm für jede Person mitzuführen (Details s.o.)
  • Beleidigungen unliebsamer Kritiker und Bezahlung der daraus entstehenden Prozesskosten aus Mitgliedsbeiträgen
Alle angeführten Punkte sind in eigenen Artikeln detailliert beschrieben und über das Menü aufrufbar

Das ist längst nicht alles, was an der Arbeit des Ministeriums und des Aeroclubs einer dringenden Überprüfung bedarf! Das Freiflieger-Magazin wird daher weiter informieren.

W.K.

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