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Lohnsteuerausgleich 2018 / 2019 in Österreich – Arbeitnehmerveranlagung 2018 -2019

Hat der Steuerpflichtige im vorigen Jahr zu viel an Steuern bezahlt, wird er sich einen gewissen Betrag über einen Lohnsteuerausgleich, auch Arbeitnehmerveranlagung genannt, zurückholen. Sofern ein Lohnzettel vom Steuerpflichtigen vorliegt, hat er die Möglichkeit, dass der Steuerausgleich rückwirkend für 5 Jahre beim Finanzamt geltend gemacht werden kann.

So besteht die Möglichkeit die Veranlagung nicht nur für 2018 und 2019 geltend zu machen, sondern auch, wenn erforderlich für die Jahre 2014 – 15 – 16 – und 17. Achten sollte man dabei auch auf die Arbeitnehmerveranlagung ohne Antrag.

Lohnsteuerausgleich in Österreich – Voraussetzungen

Dieser Ausgleich ist möglich, wenn der Lohnzettel des jeweiligen Jahres beim Finanzamt vorliegt, was in der Regel in den Zeitraum Januar und Februar fällt, in dem darauffolgenden Jahr. Bis Ende Februar ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet den Jahreslohnzettel beim Finanzamt einzureichen.

Die Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu fünf Jahre rückwirkend vom Finanzamt berechnet werden, oder auch online durchgeführt werden. Automatisch wird in Österreich die Arbeitnehmerveranlagung antragslos automatisch seit Jahresbeginn durchgeführt. Für die Voraussetzung und Durchführung des Steuerbescheids sollte sich der Antragsteller vorher informieren.

Finanzamt Durchführung

Durchgeführt wird die Lohnsteuer, als wenn der Arbeitnehmer Monat für Monat gleich viel verdient hat, jedoch das Einkommen nicht gleich war, durch einen Jobwechsel.

In einem solchen Fall zahlt sich die Veranlagung (Lohnsteuerausgleich) immer aus, da der Ausgleich ab sofort automatisch vom Finanzamt durchgeführt wird. Alles ohne auch nur einem Formular. Die überhöhte und zu viel bezahlte Lohnsteuer wird dann ohne Antrag vom Finanzamt direkt auf das Konto überwiesen.

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Zeitpunkt der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung

Der antragslose und formularlose Steuerausgleich wird automatisch gewährt, wenn in den letzten Jahren davor keine Sonderausgaben, Werbungskosten oder sonstige außergewöhnliche Belastungen eingereicht wurden.

Sie kann aber erst erfolgen, wenn bis 30. Juni keine Veranlagung des letzten Jahres durchgeführt wurde. Steuerpflichtige Einkünfte müssen in jedem Fall vorliegen.

Bei einer voraussichtlichen Pflichtveranlagung, oder wenn zwei Jobs parallel zu einem Arbeitsverhältnis führen, kann der Ausgleich nicht antragslos bearbeitet werden. Hierzu muss dann ein Formular L 1 eingereicht werden. Ist der Antragsteller damit nicht einverstanden, kann er den automatischen Steuerbescheid fristgerecht ablehnen und den Steuerausgleich manuell durchführen.

Die Arbeitnehmerveranlagung mit Antrag

Für Antragsteller ganz wichtig: Immer den Lohnsteuerausgleich vorab online und unverbindlich auf „finanzonline.bmf.gv.at berechnen. Es kann auch passieren, dass der Antragsteller etwas beim Finanzamt nachzahlen muss, dann besteht die Möglichkeit, dass in diesem Jahr kein Steuerausgleich erfolgen soll. Nach Berechnung der eventuellen Rückzahlung oder Nachzahlung, kann das Formular direkt beim Finanzamt ausgefüllt und eingereicht werden.

Für Freiberufler oder Selbstständige ist die antragslose Arbeitnehmerveranlagung nicht relevant, da sie aufgrund ihrer Selbstständigkeit in jedem Fall in die Pflichtveranlagung fallen. In diesem Fall muss jährlich eine Einkommenssteuererklärung eingereicht werden.

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Österreichische Steuererklärung

Von jedem Freiberufler und jedem Selbstständigen muss die Einkommensteuererklärung jedes Jahr beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn das Finanzamt dazu auffordert, müssen auch sonstige Arbeiter oder Arbeitnehmer eine Steuererklärung vorweisen, laut § 42 Abs.1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes-ESHG. Berücksichtigt wird dabei dann auch der Lohnsteuerausgleich. Kurz gesagt: Ein Lohnsteuerausgleich ist in der Regel wie warmer Regen.

Antragsveranlagung und Pflichtveranlagung

Bei einer Pflichtveranlagung ist der Steuerpflichtige mit mehreren Bezügen verpflichtet, eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen, was so viel bedeutet, dass im kommenden Jahr für das letzte Jahr ein Lohnsteuerausgleich per Pflichtantrag gestellt werden muss.

Hingegen ist die Antragsveranlagung freiwillig. Hier kann der Steuerpflichtige selbst entscheiden, ob er einen Lohnsteuerausgleich vorlegen und durchführen lassen will.

Für den Steuerausgleich können bei der Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dran denken: Die Finanzämter in Österreich haben nur sechs Monate für die Antragsbearbeitung Zeit. Mit den eingereichten Unterlagen minimiert sich die Steuerbelastung, oder es wird sogar etwas zurückgezahlt.

Lohnsteuertabelle 2019, nach Jahreseinkommen gestaffelt

  • Einkommen bis 11.000 € = O % Steuern
  • Einkommen von 11.000 bis 18.000 € = 25 %
  • Einkommen von 18.000 bis 31.000 € = 35 %
  • Einkommen von 31.000 bis 60.000 € = 42 %
  • Einkommen von 60.000 bis 90.000 € = 48 %
  • Einkommen von 90.000 bis 1.000.000 € = 50 %
  • Einkommen über 1.000.000 € = 55 %

Für einen Steuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) wird das Formular L 1 benötigt. Für zusätzliche Absetzbeträge werden unter Umständen noch weitere Formulare benötigt. Ausgleichsformulare für die Lohnsteuer lassen sich unter service.bmf.gv.at online herunterladen. Der Steuerausgleich kann auch mit einem online Formular direkt unter finanzonline.gv.at bearbeitet werden.

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Die Formulare für den Lohnsteuerausgleich in Österreich

Zu den einzelnen Formularen gehören die:

  • Arbeitnehmerveranlagung Formular L 1
  • Außergewöhnliche Belastungen Formular L 1 a b
  • Unterhaltszahlung, Kinderfreibeträge und sonstige Kinderbelastungen Formular L 1 K
  • Sachverhalte internationaler Herkunft Formular L 1 i

Lohnsteuerausgleich 2019

Der Jahressteuerausgleich (Steuerausgleich) muss bis spätestens im März 2019 beim Finanzamt eingereicht werden. Wird kein Antrag eingereicht, führt das Finanzamt automatisch die antraglose Veranlagung durch. Bei Fragen helfen die Finanzämter in Österreich weiter.

Was kann für die Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden?

Hierzu zählen:

  • Alleinerzieherabsetzungsbetrag, Alleinverdienerabsetzungsbetrag, Kinderzuschlag
  • Mehrkinderzuschlag
  • Unterhaltsabsetzungsbetrag
  • Kinderfreibetrag (Kinderabsetzungsbetrag)
  • Wenn nicht schon beim Arbeitgeber geltend gemacht, auch die Pendlerpauschale
  • Zusatzbeitrag Krankenversicherung für mitversicherte Familien-Angehörige
  • Pflichtversicherungsbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung
  • Werbungskosten Freibeträge
  • Freibeträge für sonderausgaben
  • Freibeträge für Behinderung und außergewöhnlicher Belastung
  • Freibeträge für Opferausweis und Amtsbescheinigungen
  • Spenden

So lässt sich der Steuerausgleich und die Arbeitnehmerveranlagung leicht realisieren.

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