Zur einführenden Erläuterung:

Unsere KFZ-Führerscheine sind im Ausland nicht deshalb gültig, weil sich der ADAC und der ÖAMTC auf deren gegenseitige Anerkennung geeinigt haben und das mit einem von ihnen oder einem "Internationalen Dachverband der Autofahrer" herausgegebenen Kärtchen bestätigen, sondern weil verfassungsmäßig dazu berufene staatliche Organe, gegebenenfalls in Reaktion auf eine Richtlinie des Europäischen Parlaments, diese Vereinbarung getroffen und auf verfassungsmäßig vorgeschriebene Weise kundgemacht haben.

Ähnlich verhält es sich auch mit der Ungültigkeit unserer Lizenzen im Ausland auch in Verbindung mit der IPPI-Card.
Die nationalen Luftsportverbände sind gesetzlich nicht befugt in gemeinsamen Dachverbänden (der FAI oder der EHPU) die gegenseitige Gültigkeit unserer Lizenzen zu beschließen und das mit einem im Namen der FAI ausgestellten Kärtchen (der IPPI-Card) zu bestätigen.

Als bisher einziges Land in dem ausländische Lizenzen per Rechtsnorm anerkannt sind ist die Schweiz zu sehen. Das ergibt sich aus einer E-Mail vom Schweizer Verband:
Teilzitat aus dieser E-Mail:
Als nicht in der schweiz wohnhaft, kannst du "gelegentliche flüge " in der schweiz machen, wenn du einen "gleichwertigen ausweis" besitzt. Siehe:
die Rechtsnorm

Welche ausländischen Ausweise als "gleichwertig" angesehen werden kann erst dann beantwortet werden, wenn die unter Punkt 7 angeführte Liste vorliegt. Eine Anfrage an das zuständige Schweizer Bundesamt ist gestellt. Wir werden hier informieren.
Hier für Interessierte die
vollständige Verordnung.


Allgemeines zu den übrigen Ländern:

Den JAR-FCL Regelwerken folgend, wurden in vielen Ländern für Piloten von Flächenflugzeugen und anderes Luftfahrtpersonal nationale Gesetze eingeführt, die ausländischen Lizenzen von zivilem Luftfahrtpersonal Gültigkeit verleihen. In den Erläuterungen zur Änderung des (östreichischen) Luftfahrtgesetzes wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht das gesamte zivile Luftfahrtpersonal von den Bestimmungen der europaweit geltenden JAR-FCL Regelwerke umfasst ist.

Ich zitiere daraus folgenden Satz:
Beispielsweise werden Segelflieger, Ballonfahrer, oder Piloten von Hänge- und Paragleitern von JAR-FCL nicht geregelt.

Fazit: Es gibt nach diesen Regelungen keine internationale rechtliche Anerkennung der nationalen Lizenzen für Hänge- und Paragleiter, weil Hänge- und Paragleiter von diesen Regeln nicht erfasst und in diesen Regeln auch nicht erwähnt werden. In keinem Land der Welt!

Ein vereinsrechtlich nicht registrierter "Dachverband der Flugschulen" behauptet auf dieser von Sepp Himberger betriebenen Website www.flugschulen.at die weltweite Anerkennung der in Österreich ausgestellten Lizenzen für Hänge- und Paragleiter (siehe: Dachverband heruntergeladen 2007-11-16).

Diese Information wird auch tatsächlich von österreichischen Flugschulen und vom OeAeC auf unzähligen Websites und mündlich verbreitet.

Es ist sehr verwunderlich, dass beauftragte Amtsträger die Gültigkeitsgrenzen der von ihnen selbst ausgestellten oder verkauften Lizenzen nicht kennen (wollen).

Der DHV verweist auf seiner Homepage auf eine (angeblich) zwischen dem zuständigen deutschen und dem österreichischen Ministerium ausgetauschte Erklärung, welche die gegenseitige Anerkennung deutscher und österreichischer Lizenzen zum Inhalt hat (siehe: Gegenseitige_Anerkennung.pdf heruntergeladen 2007-11-16).

Weiters behaupten sowohl der DHV als auch der Österreichische Aeroclub wie Flugschulen in Österreich und Deutschland in einer Vielzahl von Publikationen und im Internet, dass eine von den jeweils nationalen Verbänden ausgestellte IPPI-Card der FAI die Gültigkeit der betreffenden Lizenzen auch in anderen Ländern bewirkt.

So behauptet der DHV auf auf seinen Seiten (unter B-Lizenz), dass die von ihm ausgestellte Lizenz in Verbindung mit der IPPI-Card weltweit gültig wäre ohne dafür eine Rechtsgrundlage zu nennen.
Die Behauptung, dass die IPPI-Card gar eine "internationale Pilotenlizenz" wäre spiegelt die Unverfrorenheit der DHV Meinungsmacher.

Viele Piloten verbringen Flugurlaube außerhalb ihres Heimatlandes oder nehmen an von Flugschulen geführten "Fliegerreisen" im Ausland teil.

Das im Glauben, dass sie mit den vorliegenden ministeriellen Erklärungen und/oder mit dem Besitz der IPPI-Card legal dort fliegen und somit auch Versicherungsschutz im Falle eines Haftpflichtschadens genießen.

Nach langwierigen Nachforschungen und unter Einbeziehung von Anfragen an die Europäische Kommission und EUROPA-DIREKT sowie der freundlichen Unterstützung durch das Institut für Italienisches Recht an der Universität Innsbruck, dem Institut für Europarecht an der Universität Salzburg und umfangreichen persönlichen Nachforschungen bin ich zu folgendem Endergebnis gekommen:

Die Regelungen des Betriebes von Hänge- und Paragleitern sind ausschließlich den jeweils nationalen Gesetzgebern vorbehalten. Es gibt keine europäische Norm, die eine in einem EU-Land ausgestellte Lizenz für Hänge- oder Paragleiter in einem anderen Land per se für gültig erklären kann.

Die zwischen dem österreichischen und deutschen Verkehrsministerium ausgetauschte und oben erwähnte Erklärung der gegenseitigen Anerkennung ist in Österreich rechtlich unwirksam, weil der Austausch von Noten alleine keine Rechtswirksamkeit entfalten kann.

In Österreich z.B. könnte diese Erklärung nur dann Rechtskraft entfalten, wenn nach Genehmigung durch den Nationalrat eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt ist.

Ein solches Bundesgesetzblatt gibt es nicht, davon kann sich hier jeder selbst überzeugen.

Für juristisch Interessierte, hier die Darstellung im Lehrbuch Verfassungsrecht, Walter Berka 2005, RZ 263f.

Die deutsche "Gästeregelung" verhilft nur ausländischen Piloten (aus einem EU-Land) IN DEUTSCHLAND zur Gültigkeit ihrer Lizenz, nicht jedoch deutschen Piloten in Österreich und im übrigen Ausland und auch nicht österreichischen Piloten im übrigen Ausland.

Die IPPI-Card würde nur dann der von einem anderen Staat ausgestellten Lizenz zur rechtlichen Gültigkeit verhelfen, wenn dies per Gesetz oder rechtsgültiger Verordnung in dem entsprechenden Staat festgeschrieben steht.

Andere Behauptungen von Verbänden oder Flugschulen helfen da nicht.

Die deutschen und österreichischen Piloten fliegen aber auch in Spanien, Italien, Slowenien, Griechenland, der Türkei usw.. Auf die dortige Rechtslage haben Vereinbarungen zwischen Österreich und Deutschland und natürlich auch die oben erwähnte deutsche Gästeregelung keinen Einfluss.

Fazit versicherungsrechtlich

In den Versicherungsbedingungen der Versicherer (hier zitiere ich die Bedingungen der GFF-Versicherung - andere Versicherer verwenden ähnliche Formulierungen) steht jedoch:

Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, daß der Luftsportgeräteführer Inhaber einer - im jeweiligen Land der Flugaktivität, gültigen Luftsportgeräteführerlizenz im Fallschirm-, Gleitsegel-, Hängegleiter- und/oder Ultraleichtflugzeugsport ist, oder sich die Person in einer ordnungsgemäßen Ausbildung zum Erwerb einer solchen Lizenz befindet.


Somit läuft jeder Pilot Gefahr, dass er bei einem Schadensfall im Ausland, sofern in diesem Land eine behördliche Lizenz vorgeschrieben ist, keinen Versicherungsschutz genießt (ausgenommen EU-Bürger in Deutschland) und diese Gefahr wird umso größer, je größer der zu deckende Schaden wäre, weil Versicherungsanwälte sich bei großen Schadenssummen erst recht auf die tatsächlich gültige Rechtslage berufen werden.

Persönliche mündliche Zusagen eines Versicherers oder Behauptungen einer Flugschule, eines Verbandes oder gar eines Fluglehrers helfen da nicht.

Fazit verwaltungsrechtlich

Piloten, die mit einer ausländischen Lizenz fliegen, begehen in den Ländern,die eine nationale Lizenz per Gesetz oder Verordnung vorschreiben (ausgenommen EU-Bürger in Deutschland), eine Verwaltungsübertretung, die zum Beispiel in Österreich nach Artikel VII EGVG bestraft wird.

...mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen...


Die Verbände sind also gehalten

1.) endlich die tatsächliche Anerkennung der nationalen Lizenzen im Ausland, zumindest aber innerhalb der EU zu betreiben und als Sofortmaßnahme

2.) auf die Versicherer einzuwirken, die Versicherungsbedingungen bis zu diesem Zeitpunkt derart anzupassen, dass der Besitz einer beliebigen nationalen Lizenz für den Versicherungsschutz ausreicht,

3.) die Verbreitung der unwahren Behauptung zu unterlassen, dass unsere Lizenzen (in Verbindung mit der IPPI-Card) weltweit gültig wären und diese unwahre Behauptung mit entsprechender Breitenwirkung zu widerrufen.


Ich empfehle jedem Piloten, seine Versicherungsbedingungen - auch die eventuell abgeschlossener Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen - genau zu lesen und sich nicht auf die oft verwendete Klausel der "Weltweiten Gültigkeit" zu verlassen und mit dem Versicherer eine Vertragsanpassung zu verhandeln.

Diese Klausel der "weltweiten Gültigkeit" hilft vor allem dann nicht, wenn in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich eine im "Land der Flugaktivität gültige" Lizenz vorausgesetzt wird.

Auch ähnliche Formulierungen wie "Inhaber einer ordnungsgemäßen Lizenz" werden in Versicherungsbedingungen verwendet, haben aber die gleiche rechtliche Wirkung.

Im Schadensfall sollte geprüft werden, die Verbände für ihre Aussagen haftbar zu machen, falls Versicherungen Leistungen unter Berufung auf diesen Sachverhalt verweigern.

Verwaltungsrechtlich legal können wir, von obiger Ausnahme abgesehen, erst dann in anderen Ländern fliegen, wenn eine rechtlich tragfähige Anerkennung unserer nationalen Lizenzen in allen anderen Ländern erreicht ist.

Dass auch die IPPI-Card unsere Lizenzen im übrigen Ausland nicht gültig machen kann ist unter "IPPI-Card" zu lesen.
Um der vom Verband betriebenen Fehlinformation zu begegnen erging ein Schreiben an den OeAeC, das wir als Offener Brief a.d. OeAeC veröffentlicht haben.

W.K.
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